In seinem Leserbrief „Hat keinen Sinn“ verwechselt Herr Pfeiffer die Allgemeinpsychiatrie mit der Unterbringung nach §64 StGB. Dabei werden meist drogensüchtige Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Es sind Menschen, deren Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Eine solche Unterbringung kann das Gericht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass Menschen infolge ihrer Drogensucht erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Behandlung erfolgt zum Zweck der Besserung und der Sicherung, also zum Schutz der Allgemeinheit. Sollte aber wegen Platzmangels keine Therapie möglich sein, besteht die Gefahr neuer Straftaten durch die Verurteilten. Hierbei kann man den Geschädigten im Sinne des Opferschutzes nur raten, entsprechende Klageverfahren gegen die blockierenden Bürgermeister und Gemeinderäte der Stadt Heidelberg einzuleiten. SZ 18.6.22